01.03.2022
Das Limit für Bargeldübertragungen verbleibt vorerst bis zum 31.12.2022 bei Euro 1.999,99. Die bereits beschlossene Reduzierung zum 01.01.2022 auf 999,95 Euro tritt, vorbehaltlich erneuter Abänderungen, erst mit 01.01.2023 in Kraft.
Das heißt, dass Zahlungen über den Betrag von Euro 1.999,99 nur mehr mittels Banküberweisung, Kredit- bzw. Debitkarten oder Schecks getätigt werden dürfen.
Ein Gespräch mit Erich Krause, dem Antigeldwäschebeauftragten
der Raika Ritten.
Was versteht man unter Geldwäsche
und was hat das Bargeld
damit zu tun?
Erich Krause: Als Geldwäsche bezeichnet
man Handlungen zur Einschleusung
illegal erwirtschafteten
Geldes in den legalen Finanz- und
Wirtschaftskreislauf. Ziel der Geldwäsche
ist es also, die Herkunft
illegal erworbenen Geldes zu
verschleiern. Für Übertretungen
der Geldwäschebestimmungen
sind sehr hohe Verwaltungsstrafen
vorgesehen.
Das Bargeld ist nach wie vor ein
beliebtes Zahlungsmittel für illegale
Geschäfte, weshalb der
Gesetzgeber den Umlauf desselben
einschränkt.
Die Bargeldgrenze bezieht sich immer
auf den einzelnen Geschäftsfall.
Es ist somit nicht erlaubt,
für ein und das selbe Geschäft
Teilbeträge in bar zu bezahlen, um
die Bargeldgrenze zu umgehen.
Beispiel: Eine Rechnung von 2.500
Euro darf nicht in bar bezahlt werden,
auch wenn zwei Zahlungen zu
jeweils 1.250 Euro erfolgen. Erlaubt
ist hingegen die Bezahlung von
maximal 1.999,99 Euro in bar und
den Restbetrag mit Banküberweisung
oder Kreditkarte.
Sind die Bargeldgrenzen in allen
Ländern Europas gleich?
Erich Krause: In den EU-Ländern
sind die Bargeldgrenzen sehr
unterschiedlich geregelt.
In Griechenland zum Beispielbeträgt das Limit 500 Euro, in Deutschland hingegen gibt es noch gar keine allgemein gültige Einschränkung für Bargeldzahlungen.
Mit der sechsten EU-Geldwäsche-
Richtlinie, welche zurzeit in
Ausarbeitung ist, sollen die Limits
jedoch vereinheitlicht werden und
von den einzelnen Mitgliedsstaaten
nicht entschärft, sondern nur
zusätzlich verschärft werden können.
Wichtig zu wissen ist auch,
dass es unabhängig davon gilt, die
Zollbestimmungen zu beachten,
die bei Ein- und Ausreise eine Anmeldung
des Bargeldes verlangen,
sofern der Gesamtbetrag 10.000
Euro oder mehr beträgt.
Wieso gelten 500 und 200-Euro
Scheine als Indiz für Geldwäsche?
Erich Krause: Die staatlichen Ermittlungsbehörden
haben in der
Vergangenheit festgestellt, dass
bei illegalen Aktivitäten meist diese
Stückelungen benutzt wurden,
da sie die Übertragung großer
Werte möglich machen. Bei den
Stückelungen zu 500 und 200 Euro
handelt es sich aber immer noch
um gesetzliche Zahlungsmittel,
die in verschiedenen Bereichen
durchaus legale Anwendung
finden können. So erfolgen zum
Beispiel Bargeldzahlungen in der
gehobenen Gastronomie oft mit
diesen Scheinen, ohne zu Verdachtsmomenten
zu führen. Die
Bezahlung einer Semmel in der Bäckerei
mit einem 500-Euro-Schein
gibt hingegen Anlass für Verdacht.
Banken haben generell eine Prüfungspflicht
bei der Verwendung
von Bargeld; bei großen Geldschei-
nen muss jedoch noch verstärkter
kontrolliert werden.
Müssen Bargeldoperationen an
die Aufsichtsbehörde gemeldet
werden?
Erich Krause: Die Bank muss alle
Bargeldoperationen, welche in
einem Monat die Summe von
10.000 Euro erreichen beziehungsweise
überschreiten, an die
Aufsichtsbehörde melden. Der
Gesamtbetrag ergibt sich aus der
Summe der Bargeldeinlagen und
Bargeldbehebungen von Einzelbeträgen
ab 1.000 Euro.
Besteht Geldwäsche nur im Zusammenhang
mit Bargeld?
Erich Krause: Nein. Die Thematik
ist äußerst komplex. Die Aufsichtsbehörden
liefern ein umfangreiches
Regelwerk, welches
laufend verschärft und aktualisiert
wird. Bargeld ist nur ein kleiner
Teilbereich, welcher aber für eine
hohe Anzahl an Meldungen von
verdächtigen Operationen sorgt. In
letzter Zeit häufen sich auch die
Anfragen von Aufsichtsbehörden
in Bezug auf Bankoperationen im
Zusammenhang mit Kryptowährungen
wie Bitcoin. Es ist diesbezüglich
äußerste Vorsicht geboten.
Für die Bank gilt, Geschäftsfälle
aufmerksam zu überwachen oder
gar zu unterlassen sofern Operationen
unstimmige Auffälligkeiten
aufweisen, der Geschäftspartner
in Sanktionslisten aufscheint oder
Hochrisikostaaten darin verwickelt
sind. Erhöhte Vorsicht ist auch bei
Geschäftsfällen politisch exponierter
Personen geboten.