Die Raiffeisenkasse Ritten Gen. hat ein internes System eingeführt, um die Meldung von mutmaßlichen Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, Vorschriften der Europäischen Union sowie gegen die Grundsätze des gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 231/2001 eingeführten Organisations-, Management- und Kontrollmodells zu ermöglichen.
Wer kann eine Meldung einreichen
Eine Meldung kann von folgenden Personen eingereicht werden:
- Arbeitnehmer: Diese Möglichkeit besteht auch dann, i) wenn das Rechtsverhältnis noch nicht begonnen hat, sofern die Informationen über die Verstöße während des Auswahlverfahrens oder in anderen vorvertraglichen Phasen bzw. während der Probezeit erlangt wurden, ii) nach der Auflösung des Rechtsverhältnisses, sofern die Informationen über die Verstöße im Laufe des bestehenden Rechtsverhältnisses erlangt wurden; ebenso selbstständig Erwerbstätige.
- Inhaber eines freien Mitarbeiterverhältnisses: Personen mit einem professionellen Kooperationsverhältnis gemäß Art. 409 der italienischen Zivilprozessordnung (ZPO) (z. B. Agenturverhältnisse) und Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 81/15 (vom Auftraggeber organisierte Zusammenarbeit).
- Dienstleister und Lieferanten: Arbeitnehmer oder Mitarbeiter, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellen oder Werke zugunsten von Dritten ausführen.
- Freiberufler und Berater.
- Freiwillige und Praktikanten (sowohl bezahlte als auch unbezahlte).
- Aktionäre/Mitglieder (natürliche Personen).
- Funktionsträger: Personen mit Verwaltungs-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen.
Zum Zwecke der Meldung müssen die oben genannten Rechtsverhältnisse mit der Raiffeisenkasse Ritten Gen. bestehen oder bestanden haben.
Was kann gemeldet werden
Gegenstand einer Meldung sind Verhaltensweisen, Handlungen und Unterlassungen, die das öffentliche Interesse oder die Integrität der Raiffeisenkasse Ritten Gen. beeinträchtigen, welche dem Meldenden im Arbeitskontext bekannt geworden sind und die in Folgendem bestehen:
- Gesetzesverstöße: Verstöße gegen nationale oder europäische Rechtsvorschriften, die ausdrücklich im Gesetzesdekret Nr. 24/2023 vorgesehen sind, einschließlich rechtswidriger Verhaltensweisen im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 oder Verstöße gegen das Modell 231/2001.
- Regelverstöße im Bankwesen: Verstöße gegen interne und externe Vorschriften, die das Bank-, Finanz- oder Versicherungsvertriebswesen regeln, einschließlich der damit verbundenen oder instrumentellen Aktivitäten.
Keine Whistleblowing-Meldungen sind:
- Persönliche Angelegenheiten: Einwände, Forderungen oder Anträge, die mit einem persönlichen Interesse des Meldenden zusammenhängen und sich ausschließlich auf sein individuelles Arbeitsverhältnis oder auf seine Arbeitsbeziehungen zu hierarchisch vorgesetzten Personen beziehen.
- Nationale Sicherheit: Meldungen von Verstößen im Bereich der nationalen Sicherheit.
Wie kann eine Meldung eingereicht werden
Die Gesellschaft hat einen internen Meldekanal eingerichtet, der durch IT-Modalitäten die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden, der betroffenen Person (Gemeldeten), etwaiger anderer beteiligter Personen sowie des Inhalts der Meldung und der dazugehörigen Dokumentation gewährleistet.
Die Plattform ermöglicht die Meldung in schriftlicher oder mündlicher Form.
Der Verwaltungsrat der Raiffeisenkasse Ritten Gen. m. b. H. hat den Verantwortlichen für die internen Meldesysteme und dessen Stellvertreter ernannt. Um sicherzustellen, dass die für den Empfang der Meldung zuständige Person der eventuell gemeldeten Person weder hierarchisch noch funktionell unterstellt ist, nicht selbst der mutmaßliche Verursacher des Verstoßes ist und kein potenzielles Eigeninteresse an der Meldung hat, welches die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Urteils beeinträchtigen könnte, muss der Meldende den Zuständigkeitsbereich des Sachverhalts angeben, den er melden möchte:
- Ordentlicher Kanal: Unternehmenspersonal, mit Ausnahme der Mitarbeiter der Struktur, die sich mit der Bearbeitung der Meldung befasst; Zeitarbeitnehmer, Berater, externe Personen, die durch ein Vertragsverhältnis mit der Bank verbunden sind.
- Alternativer Kanal: Mitglieder des Verwaltungsrats, geschäftsführender Verwaltungsrat, Generaldirektion und Personal der Struktur, die sich mit der Verwaltung der Meldungen befasst – für Meldungen, die den Verantwortlichen des internen Meldesystems, seinen Stellvertreter und/oder seine Mitarbeiter als mutmaßliche Verursacher des Verstoßes identifizieren.
- Alternativer Kanal (Aufsichtsrat): Mitglieder des Aufsichtsrates.
Der Zugriff auf die Plattform zur Eingabe von Meldungen muss über die folgenden Links erfolgen:
Den Nutzern werden die
Benutzerhandbücher der IT-Plattform zur Verfügung gestellt.
Die Meldung muss die Identifizierung des Meldenden ermöglichen und eine detaillierte Beschreibung der Tatsachen und Verhaltensweisen enthalten, die als im Widerspruch zu den Vorschriften stehend erachtet werden. Dabei sollten nach Möglichkeit auch Dokumente, die als verletzt angesehenen Regeln und andere nützliche Beweise angegeben werden, um die Überprüfung des beanstandeten Sachverhalts durchzuführen. Der Meldende ist ferner verpflichtet, zu erklären, ob er ein persönliches Interesse an der Meldung hat.
Der Kanal bietet nicht die Möglichkeit, Beschwerden und Reklamationen persönlicher Natur einzureichen.
Die erlangten Informationen werden mit größter Sorgfalt und absoluter Vertraulichkeit behandelt.
Die personenbezogenen Daten und Informationen, die von der Raiffeisenkasse Ritten Gen., an die die Meldung gesendet wird, erhoben werden, werden von dieser als Verantwortliche für die Datenverarbeitung zur entsprechenden Bearbeitung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung verarbeitet. Die Daten werden nicht länger als 5 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
Externe Kanäle außerhalb der Raiffeisenkasse Ritten Gen.
In erster Linie werden meldende Personen ermutigt, die internen Kanäle zu nutzen. Unter bestimmten Bedingungen können sie jedoch eine externe Meldung direkt an die zuständigen Behörden richten. Eine externe Meldung kann in Italien an die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC) gerichtet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Einreichung eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Im Arbeitskontext ist die obligatorische Aktivierung des internen Meldekanals nicht vorgesehen oder dieser ist nicht aktiv oder entspricht, selbst wenn er aktiviert wurde, nicht den externen Vorschriften.
- Es wurde bereits eine interne Meldung eingereicht, auf die jedoch keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden (unter Folgemaßnahmen versteht man die von der für die Verwaltung des Meldekanals betrauten Person ergriffenen Maßnahmen, um das Bestehen der gemeldeten Tatsachen, das Ergebnis der Untersuchungen und die eventuell ergriffenen Maßnahmen zu prüfen).
- Der Meldende hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass einer internen Meldung keine wirksame Folge geleistet würde oder dass die Meldung selbst das Risiko von Repressalien nach sich ziehen könnte.
- Der Meldende hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen könnte.
Die meldende Person kann sich auch an die ANAC wenden, um eventuelle Repressalien zu melden, die sie infolge einer Meldung erlitten hat.
Externe Meldungen an die ANAC können gemäß den auf der
institutionellen Website der Behörde vorgesehenen Modalitäten vorgenommen werden.
Meldende Personen können eine Meldung auch durch öffentliche Offenlegung (z. B. Presse oder soziale Netzwerke) vornehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Meldende hat zuvor eine interne und externe Meldung eingereicht oder direkt eine externe Meldung vorgenommen, und es wurde nicht innerhalb der festgelegten Fristen auf die geplanten oder ergriffenen Maßnahmen zur Nachverfolgung der Meldungen geantwortet.
- Der Meldende hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen könnte.
- Der Meldende hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die externe Meldung das Risiko von Repressalien bergen oder aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls keine wirksame Folge haben könnte (z. B. wenn Beweise verheimlicht oder vernichtet werden könnten oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Empfänger der Meldung mit dem Täter des Verstoßes unter einer Decke steckt oder in den Verstoß selbst verwickelt ist).
Die Möglichkeit der Anzeige bei den zuständigen nationalen Gerichts- und Rechnungsprüfungsbehörden bleibt unberührt.