Hierfür hat
uns Alexandra Fink vom Sekretariat der Raika Ritten
einige wichtige Fragen beantwortet.
Frau Fink, was passiert mit meinem
Konto, meinem Sparbuch und allen
anderen Geschäftsverbindungen
nach meinem Tod?
Alexandra Fink: Es handelt sich
hierbei um ein heikles Thema,
vor allem da sich Banken im Erbfall
an eine Reihe von Gesetzen
halten müssen. Grundsätzlich gilt,
dass sobald die Bank über einen
Todesfall informiert wird, jegliche
Geschäftsverbindung des Verstorbenen
vorübergehend gesperrt
werden muss.
Meist bestehen jedoch noch
Unterschriftsberechtigungen auf
dem Konto des Verstorbenen,
was geschieht damit?
Alexandra Fink: Auch alle Zugriffsberechtigungen
auf Konten,
Sparbüchern etc. erlöschen mit
dem Ableben des Inhabers der
Geschäftsbeziehung. Somit können
keine Bewegungen mehr durchgeführt
werden. Unter gewissen
Voraussetzungen ermöglicht es die
Raika Ritten den Erbberechtigten
jedoch, Spesen im Zusammenhang
mit der Beerdigung über das Konto
des Verstorbenen zu bezahlen.
Was müssen die Hinterbliebenen
bei Ableben eines Angehörigen tun?
Alexandra Fink: Wichtig zu erwähnen
ist, dass die Bank im Sinne des
Bankgeheimnisses grundsätzlich
keine Informationen zur Vermögenssituation
der verstorbenen
Kunden an Dritte weitergeben darf.
Erst sobald die rechtmäßigen Erben
der Bank einen Nachweis ihrer
Erbeigenschaft vorlegen, kann die
Bank Auskünfte zu den bestehenden
Positionen geben.
Welche Dokumente benötigt die
Bank in diesem Fall?
Alexandra Fink: Die Bank benötigt
von Seiten der Erben in erster Linie
eine Todesbescheinigung, den
historischen Familienbogen und
eine Notorietätsersatzerklärung.
Alle weiteren Schritte werden dann
individuell besprochen, denn jede
Nachlassregelung ist ein spezieller
Fall für sich.
An wen kann ich mich für eine
Beratung wenden?
Alexandra Fink: Gerne kann man
sich jederzeit bei uns bezüglich
bankspezifischer Belange der
Nachlassabwicklung melden. Wer
hingegen detaillierte Informationen
und Beratung zur Nachlassregelung
im Allgemeinen haben möchte,
sollte sich am besten direkt mit
dem jeweiligen Vertrauensanwalt
oder Notar in Verbindung setzten
und ein Beratungsgespräch vereinbaren.
ARTEN DER ERBFOLGE
Erbe ist jene Person, der das gesamte Vermögen oder
ein quotenmäßiger Anteil des gesamten Vermögens des
Erblassers zufällt. Achtung: die Erben übernehmen nicht
nur die aktiven Vermögenswerte, sondern haften auch
für die Verbindlichkeiten (Schulden) des Verstorbenen.
Wollen die Erben diese unbeschränkte Haftung vermeiden,
so müssen sie die Erbschaft mit dem Vorbehalt der
Inventarerrichtung annehmen.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der Erbfolge:
Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen
hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.
Von der testamentarischen Erbfolge hingegen spricht
man, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten mit einem
Testament über sein Vermögen verfügt hat.
DIE PFLICHTTEILSRECHTE
Grundsätzlich kann jeder über sein Vermögen frei verfügen,
das heißt, er kann es Verwandten, nicht Verwandten
und auch juristischen Personen hinterlassen. So hat
jeder das Recht, z.B. die zuvorkommende Nachbarin,
die liebevolle Pflegerin oder auch einen wohltätigen
Verein zum Alleinerben zu ernennen. Völlig leer geht
aber der Rest der Familie selbst dann nicht aus. Die
Rechtsordnung in Italien sichert nämlich dem Ehegatten
und den nächsten Verwandten immer einen bestimmten
Teil des Nachlasses, den so genannten Pflichtteil, zu.
Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich genau geregelt
und richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und
der Zahl der Pflichterben (siehe folgende Tabelle).
Sollten Pflichtteilsrechte durch testamentarische
Verfügungen oder Schenkungen zu Lebzeiten verletzt
worden sein, so gibt es die Möglichkeit, eine Kürzungsklage
vor Gericht einzubringen.
Die testamentarische Erbfolge (Erbfolge mit Testament)
ERBEN |
PFLICHTTEIL |
FREI VERFÜGBAR |
Ehepartner |
1/2 |
1/2 |
Ehepartner und 1 Kind |
1/3 Ehepartner 1/3 Kind |
1/3 |
Ehepartner und mehrere Kinder |
1/4 Ehepartner 1/3 Kind |
1/4 |
Ehepartner, Eltern und Großeltern |
1/2 Ehepartner 1/4 Verwandte |
1/4 |
1 Kind |
1/2 |
1/2 |
Mehrere Kinder |
2/3 |
1/3 |
Eltern und Großeltern |
1/3 |
2/3 |
Geschwister |
// |
alles |
Die gesetzliche Erbfolge (Erbfolge ohne Testament)
ERBEN |
ERBVERMÖGEN |
Ehepartner |
Alles |
Ehepartner und Geschwister |
2/3 Ehepartner 1/3 Geschwister |
Ehepartner, Eltern und Großeltern |
2/3 Ehepartner 1/3 Verwandte |
Ehepartner, Eltern, Großeltern und Geschwister |
2/3 Ehepartner 1/4 Eltern bzw. Großeltern 1/12 Geschwister |
Ehepartner und 1 Kind |
1/2 Kind 1/2 Ehepartner |
Ehepartner und mehrere Kinder |
1/3 Ehepartner 2/3 Kinder |
1 Kind |
Alles |
Mehrere Kinder |
Alles zu gleichen Teilen |
Eltern oder Großeltern |
Alles zu gleichen Teilen |
Eltern, Großeltern und Geschwister |
1/2 Eltern bzw. Großeltern 1/2 Geschwister |
Geschwister |
Alles zu gleichen Teilen |
Andere Verwandte (bis 6. Grad) |
Alles zu gleichen Teilen |
DIE ERBSCHAFTSMELDUNG
Die Erben müssen den Nachweis erbringen, dass sie die
Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen eingebracht
und die entsprechenden Vermögenswerte und
Bankguthaben darin angeführt haben. Eine Befreiung
von der Erbschaftsmeldung besteht nur dann, wenn der
Ehegatte und/oder Verwandte in gerader Linie berufen
sind, die Nachlassaktiva 100.000 Euro nicht überschreiten
und diese keine Liegenschaften einschließen.
DIE ERBSCHAFTSSTEUER
Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer hängt
zum einen vom Verwandtschaftsgrad ab und zum anderen
vom Gesamtwert der Erbmasse.
Die Erbschaftssteuer in Italien
ERBEN |
FREIBERTRAG |
STEUERSAZU |
Ehepartner, Kinder, Enkelkinder und Eltern (Verwandte in gerader Linie) |
Euro 1,0 Mio. je Erbe |
4 % für Vermögen
über Euro 1,0 Mio. |
Geschwister |
Euro 100.000 je Erbe |
6 % für Vermögen
über Euro 100.000 |
Verwandte bis zum 4. Grad |
Nicht vorgesehen |
6 % |
Verschwägerte in gerader Linie |
Nicht vorgesehen |
6 % |
Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad |
Nicht vorgesehen |
6 % |
Übrige Erben |
Nicht vorgesehen |
8 % |
Erben mit schwerwiegender Behinderung |
Euro 1,5 Mio. je Erbe |
Abhängig vom Verwandschaftsgrad |