Was versteht man unter
Geldwäsche?
Erich Krause: Als Geldwäsche
bezeichnet man Handlungen
zur Einschleusung illegal erwirtschafteten
Geldes in den legalen
Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Ziel der Geldwäsche ist es also, die
Herkunft illegal erworbenen Geldes
zu verschleiern. Für Übertretungen
der Geldwäschebestimmungen
sind sehr hohe Verwaltungsstrafen
vorgesehen.
Deshalb wurden auch die
Bargeldgrenzen verändert.
Wie hoch sind sie derzeit?
Erich Krause: Die Bargeldgrenzen
sind in den vergangenen Jahren
wiederholt abgeändert worden.
Die derzeitige Grenze für Übertragungen
von Bargeld an Dritte
außerhalb einer Bank oder eines
anderen Finanzintermediäres
beträgt 2.000 Euro und wird ab
1. Jänner 2022 auf 1.000 Euro
herabgesetzt. Bis zum 31.12.2021
sind also Bargeldzahlungen in Höhe
von 1.999,99 Euro und ab dem
01.01.2022 nur mehr in Höhe von
999,99 Euro zulässig. Zudem gibt es
seit 1. Juli 2018 ein Verbot, Löhne
oder Lohnvorschüsse in bar zu
zahlen. Das Verbot gilt für alle Wirtschaftszweige.
Ausgenommen sind
nur Haus- und Familienangestellte,
wobei natürlich die allgemeinen
Bargeldgrenzen zu beachten sind.
Sind die Bargeldgrenzen in
allen Ländern Europas gleich?
Erich Krause: In den EU-Ländern
sind die Bargeldgrenzen unterschiedlich
geregelt. In Frankreich
zum Beispiel gilt eine Obergrenze
von 1.000 Euro, in Griechenland
beträgt sie 500 Euro. In Österreich
gibt es derzeit noch keine Höchstgrenze
für allgemeine Bargeldzahlungen.
Auch in der Schweiz gibt es
keine Obergrenze. Ab 100.000 CHF
Barzahlung sind Händler aber verpflichtet,
die Identität des Käufers
festzustellen. Und auch in Deutschland
gibt es noch keine allgemeine
Einschränkung für Bargeldzahlungen.
Es können also auch große
Geschäfte bar abgewickelt werden,
etwa der Kauf einer Immobilie.
Für Barzahlungen ab 10.000 Euro
muss der Verkäufer allerdings die
Identität des Käufers feststellen. Es
gilt aber, die Zollbestimmungen zu
beachten, die bei Ein- und Ausreise
eine Anmeldung des Bargeldes verlangen,
sofern der Gesamtbetrag
10.000 Euro oder mehr ausmacht.
Wieso gelten 500 und 200-Euro
Scheine als Indiz für Geldwäsche?
Erich Krause: Die staatlichen Ermittlungsbehörden
haben in der
Vergangenheit festgestellt, dass bei
illegalen Aktivitäten meist diese
Stückelungen benutzt wurden, da
sie die Übertragung großer Werte
möglich machen. Bei den Stückelungen
zu 500 und 200 Euro handelt
es sich aber immer noch um
gesetzliche Zahlungsmittel, die in
verschiedenen Bereichen durchaus
legale Anwendung finden können.
So erfolgen zum Beispiel Bargeldzahlungen
in der gehobenen
Gastronomie oft mit diesen Scheinen,
ohne zu Verdachtsmomenten
zu führen. Die Bezahlung einer
Semmel in der Bäckerei mit einem
500-Euro-Schein gibt hingegen
Anlass für Verdacht. Die Banken
haben generell eine Prüfungspflicht
bei der Verwendung von Bargeld;
diese ist bei großen Geldscheinen
verstärkt.
Welche Verpflichtungen haben
Kundinnen und Kunden gegenüber
der Bank in Bezug auf die
Geldwäschebestimmungen?
Erich Krause: Kundinnen und Kunden
sind verpflichtet, der Bank alle
Informationen und Dokumente zu
liefern, welche für eine angemessene
und kontinuierliche Kundenprüfung
notwendig sind. Bei Eröffnung
einer dauerhaften Geschäftsverbindung
muss der Kunde oder die
Kundin die Herkunft der Finanzmittel
und die eigene Vermögenssituation
erklären, sowie den Zweck
der Geschäftsverbindung angeben.
Auf Anfrage der Bank muss die Person
die verlangte Dokumentation
bereitstellen. Das ist zum Beispiel
die persönliche Steuererklärung, im
Fall eines Betriebes die Bilanz oder
anderes.
Müssen Bargeldoperationen
an die Aufsichtsbehörde
gemeldet werden?
Erich Krause: Die Bank muss alle Bargeldoperationen,
welche in einem
Monat die Summe von 10.000 Euro
erreichen, beziehungsweise überschreiten,
an die Aufsichtsbehörde
melden. Der Gesamtbetrag ergibt
sich aus der Summe der Bargeldeinlagen
und Bargeldbehebungen von
Einzelbeträgen ab 1.000 Euro.
Welche Verpflichtungen hat
die Bank gegenüber den
Aufsichtsbehörden?
Erich Krause: Der Bank obliegt
die angemessene, kontinuierliche
und – falls erforderlich – verstärkte
Kundenprüfung für den gesamten
Zeitraum der bestehenden Geschäftsverbindung.
Beispielhaft
können die Prüfungen wie folgt
zusammengefasst werden:
- Erstellung des Geldwäsche-Fragebogens
zu den vorgegebenen
Intervallen, abhängig vom
Risikoprofil des Kunden, mit
Überprüfung der Angaben des
Kunden anhand von öffentlich
zugänglichen Datenbanken (zum
Beispiel Handelskammerauszug
für Firmen).
- Laufende Überprüfung von
Bankoperationen, welche vom
System als anomal erkannt werden.
Beispiele hierfür sind:
- Ein Privatkunde tätigt einen
Wohnungskauf und beantragt
dafür einen Zirkularscheck oder
macht eine Überweisung an den
Verkäufer. Diese „außerordentliche“
Bankoperation weicht von
der normalen Operativität des
Kunden ab und bedarf deshalb
einer Bewertung durch einen
Bankmitarbeiter. Die Bankoperation
muss zudem dokumentiert
werden (Kaufvertrag, Kaufvorvertrag
oder anderes).
- Ein Kunde tätigt Bargeldoperationen
(Bargeldeinlage/Bargeldbehebung)
oberhalb des festgelegten
Limits (derzeit 10.000 Euro).
- Ein Kunde beauftragt eine Überweisung
in ein Land mit hohem
Geldwäscherisiko beziehungsweise
erhält eine Überweisung aus
einem sochlen Land.
Für Fälle, wo Anomalien im Zusammenhang
mit Geldwäsche
nicht begründet und positiv
bewertet werden können, ist die
Bank verpflichtet, eine Meldung
an die Aufsichtsbehörden durchzuführen.
Besteht Geldwäsche nur im
Zusammenhang mit Bargeld?
Erich Krause: Nein. Die Thematik
ist äußerst komplex. Die Aufsichtsbehörden
liefern ein umfangreiches
Regelwerk, welches
laufend verschärft wird. Bargeld
ist nur ein kleiner Teilbereich,
welcher aber für eine hohe Anzahl
an Meldungen von verdächtigen
Operationen sorgt. In letzter Zeit
häufen sich auch die Anfragen von
Aufsichtsbehörden in Bezug auf
Bankoperationen im Zusammenhang
mit Kryptowährungen wie
Bitcoin und andere. Es ist diesbezüglich
äußerste Vorsicht geboten.
Für die Bank gilt, Geschäftsfälle
aufmerksam zu überwachen oder
gar zu unterlassen, sofern Operationen
unstimmige Auffälligkeiten
aufweisen, der Geschäftspartner
in Sanktionslisten aufscheint oder
Hochrisikostaaten darin verwickelt
sind. Erhöhte Vorsicht ist auch bei
Geschäftsfällen politisch exponierter
Personen angebracht.
Gilt das Bargeld-Limit auch
für Kreditkarten?
Erich Krause: Nein. Die Zahlungen
mit Debit- und Kreditkarten
erfolgen digital und sind nicht als
Bargeldoperationen eingestuft.