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Der Geldwäsche den Kampf angesagt
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Der Geldwäsche den Kampf angesagt

11.11.2020
Am 1. Jänner 2020 wurde das Geldwäschegesetz 231/2007 an die fünfte EU-Geldwäsche-Richtlinie angepasst. Ein Gespräch mit Erich Krause, dem Antigeldwäschebeauftragten der Raika Ritten.


Was versteht man unter Geldwäsche?
Erich Krause: Als Geldwäsche bezeichnet man Handlungen zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Ziel der Geldwäsche ist es also, die Herkunft illegal erworbenen Geldes zu verschleiern. Für Übertretungen der Geldwäschebestimmungen sind sehr hohe Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Deshalb wurden auch die Bargeldgrenzen verändert. Wie hoch sind sie derzeit?
Erich Krause: Die Bargeldgrenzen sind in den vergangenen Jahren wiederholt abgeändert worden. Die derzeitige Grenze für Übertragungen von Bargeld an Dritte außerhalb einer Bank oder eines anderen Finanzintermediäres beträgt 2.000 Euro und wird ab 1. Jänner 2022 auf 1.000 Euro herabgesetzt. Bis zum 31.12.2021 sind also Bargeldzahlungen in Höhe von 1.999,99 Euro und ab dem 01.01.2022 nur mehr in Höhe von 999,99 Euro zulässig. Zudem gibt es seit 1. Juli 2018 ein Verbot, Löhne oder Lohnvorschüsse in bar zu zahlen. Das Verbot gilt für alle Wirtschaftszweige. Ausgenommen sind nur Haus- und Familienangestellte, wobei natürlich die allgemeinen Bargeldgrenzen zu beachten sind.

Sind die Bargeldgrenzen in allen Ländern Europas gleich?
Erich Krause: In den EU-Ländern sind die Bargeldgrenzen unterschiedlich geregelt. In Frankreich zum Beispiel gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro, in Griechenland beträgt sie 500 Euro. In Österreich gibt es derzeit noch keine Höchstgrenze für allgemeine Bargeldzahlungen. Auch in der Schweiz gibt es keine Obergrenze. Ab 100.000 CHF Barzahlung sind Händler aber verpflichtet, die Identität des Käufers festzustellen. Und auch in Deutschland gibt es noch keine allgemeine Einschränkung für Bargeldzahlungen. Es können also auch große Geschäfte bar abgewickelt werden, etwa der Kauf einer Immobilie. Für Barzahlungen ab 10.000 Euro muss der Verkäufer allerdings die Identität des Käufers feststellen. Es gilt aber, die Zollbestimmungen zu beachten, die bei Ein- und Ausreise eine Anmeldung des Bargeldes verlangen, sofern der Gesamtbetrag 10.000 Euro oder mehr ausmacht.

Wieso gelten 500 und 200-Euro Scheine als Indiz für Geldwäsche?
Erich Krause: Die staatlichen Ermittlungsbehörden haben in der Vergangenheit festgestellt, dass bei illegalen Aktivitäten meist diese Stückelungen benutzt wurden, da sie die Übertragung großer Werte möglich machen. Bei den Stückelungen zu 500 und 200 Euro handelt es sich aber immer noch um gesetzliche Zahlungsmittel, die in verschiedenen Bereichen durchaus legale Anwendung finden können. So erfolgen zum Beispiel Bargeldzahlungen in der gehobenen Gastronomie oft mit diesen Scheinen, ohne zu Verdachtsmomenten zu führen. Die Bezahlung einer Semmel in der Bäckerei mit einem 500-Euro-Schein gibt hingegen Anlass für Verdacht. Die Banken haben generell eine Prüfungspflicht bei der Verwendung von Bargeld; diese ist bei großen Geldscheinen verstärkt.

Welche Verpflichtungen haben Kundinnen und Kunden gegenüber der Bank in Bezug auf die Geldwäschebestimmungen?
Erich Krause: Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, der Bank alle Informationen und Dokumente zu liefern, welche für eine angemessene und kontinuierliche Kundenprüfung notwendig sind. Bei Eröffnung einer dauerhaften Geschäftsverbindung muss der Kunde oder die Kundin die Herkunft der Finanzmittel und die eigene Vermögenssituation erklären, sowie den Zweck der Geschäftsverbindung angeben. Auf Anfrage der Bank muss die Person die verlangte Dokumentation bereitstellen. Das ist zum Beispiel die persönliche Steuererklärung, im Fall eines Betriebes die Bilanz oder anderes.

Müssen Bargeldoperationen an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden?
Erich Krause: Die Bank muss alle Bargeldoperationen, welche in einem Monat die Summe von 10.000 Euro erreichen, beziehungsweise überschreiten, an die Aufsichtsbehörde melden. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Summe der Bargeldeinlagen und Bargeldbehebungen von Einzelbeträgen ab 1.000 Euro.

Welche Verpflichtungen hat die Bank gegenüber den Aufsichtsbehörden?
Erich Krause: Der Bank obliegt die angemessene, kontinuierliche und – falls erforderlich – verstärkte Kundenprüfung für den gesamten Zeitraum der bestehenden Geschäftsverbindung. Beispielhaft können die Prüfungen wie folgt zusammengefasst werden:

  • Erstellung des Geldwäsche-Fragebogens zu den vorgegebenen Intervallen, abhängig vom Risikoprofil des Kunden, mit Überprüfung der Angaben des Kunden anhand von öffentlich zugänglichen Datenbanken (zum Beispiel Handelskammerauszug für Firmen).

  • Laufende Überprüfung von Bankoperationen, welche vom System als anomal erkannt werden. Beispiele hierfür sind:
    • Ein Privatkunde tätigt einen Wohnungskauf und beantragt dafür einen Zirkularscheck oder macht eine Überweisung an den Verkäufer. Diese „außerordentliche“ Bankoperation weicht von der normalen Operativität des Kunden ab und bedarf deshalb einer Bewertung durch einen Bankmitarbeiter. Die Bankoperation muss zudem dokumentiert werden (Kaufvertrag, Kaufvorvertrag oder anderes).
    • Ein Kunde tätigt Bargeldoperationen (Bargeldeinlage/Bargeldbehebung) oberhalb des festgelegten Limits (derzeit 10.000 Euro).
    • Ein Kunde beauftragt eine Überweisung in ein Land mit hohem Geldwäscherisiko beziehungsweise erhält eine Überweisung aus einem sochlen Land.
Für Fälle, wo Anomalien im Zusammenhang mit Geldwäsche nicht begründet und positiv bewertet werden können, ist die Bank verpflichtet, eine Meldung an die Aufsichtsbehörden durchzuführen.

Besteht Geldwäsche nur im Zusammenhang mit Bargeld?
Erich Krause: Nein. Die Thematik ist äußerst komplex. Die Aufsichtsbehörden liefern ein umfangreiches Regelwerk, welches laufend verschärft wird. Bargeld ist nur ein kleiner Teilbereich, welcher aber für eine hohe Anzahl an Meldungen von verdächtigen Operationen sorgt. In letzter Zeit häufen sich auch die Anfragen von Aufsichtsbehörden in Bezug auf Bankoperationen im Zusammenhang mit Kryptowährungen wie Bitcoin und andere. Es ist diesbezüglich äußerste Vorsicht geboten. Für die Bank gilt, Geschäftsfälle aufmerksam zu überwachen oder gar zu unterlassen, sofern Operationen unstimmige Auffälligkeiten aufweisen, der Geschäftspartner in Sanktionslisten aufscheint oder Hochrisikostaaten darin verwickelt sind. Erhöhte Vorsicht ist auch bei Geschäftsfällen politisch exponierter Personen angebracht.

Gilt das Bargeld-Limit auch für Kreditkarten?
Erich Krause: Nein. Die Zahlungen mit Debit- und Kreditkarten erfolgen digital und sind nicht als Bargeldoperationen eingestuft.
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