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Erbschaftsabwicklungin der Raika Ritten
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Erbschaftsabwicklung
in der Raika Ritten

21.09.2021
Da bei der Abwicklung einer Hinterlassenschaft meist auch offene Kontokorrente und andere Geschäftsverbindungen bei Banken geregelt werden müssen, finden Sie hier einige Hilfestellungen zu diesem Thema.
Hierfür hat uns Alexandra Fink vom Sekretariat der Raika Ritten einige wichtige Fragen beantwortet.

Frau Fink, was passiert mit meinem Konto, meinem Sparbuch und allen anderen Geschäftsverbindungen nach meinem Tod?
Alexandra Fink: Es handelt sich hierbei um ein heikles Thema, vor allem da sich Banken im Erbfall an eine Reihe von Gesetzen halten müssen. Grundsätzlich gilt, dass sobald die Bank über einen Todesfall informiert wird, jegliche Geschäftsverbindung des Verstorbenen vorübergehend gesperrt werden muss.

Meist bestehen jedoch noch Unterschriftsberechtigungen auf dem Konto des Verstorbenen, was geschieht damit?
Alexandra Fink: Auch alle Zugriffsberechtigungen auf Konten, Sparbüchern etc. erlöschen mit dem Ableben des Inhabers der Geschäftsbeziehung. Somit können keine Bewegungen mehr durchgeführt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht es die Raika Ritten den Erbberechtigten jedoch, Spesen im Zusammenhang mit der Beerdigung über das Konto des Verstorbenen zu bezahlen.

Was müssen die Hinterbliebenen bei Ableben eines Angehörigen tun?
Alexandra Fink: Wichtig zu erwähnen ist, dass die Bank im Sinne des Bankgeheimnisses grundsätzlich keine Informationen zur Vermögenssituation der verstorbenen Kunden an Dritte weitergeben darf. Erst sobald die rechtmäßigen Erben der Bank einen Nachweis ihrer Erbeigenschaft vorlegen, kann die Bank Auskünfte zu den bestehenden Positionen geben.

Welche Dokumente benötigt die Bank in diesem Fall?
Alexandra Fink: Die Bank benötigt von Seiten der Erben in erster Linie eine Todesbescheinigung, den historischen Familienbogen und eine Notorietätsersatzerklärung. Alle weiteren Schritte werden dann individuell besprochen, denn jede Nachlassregelung ist ein spezieller Fall für sich.

An wen kann ich mich für eine Beratung wenden?
Alexandra Fink: Gerne kann man sich jederzeit bei uns bezüglich bankspezifischer Belange der Nachlassabwicklung melden. Wer hingegen detaillierte Informationen und Beratung zur Nachlassregelung im Allgemeinen haben möchte, sollte sich am besten direkt mit dem jeweiligen Vertrauensanwalt oder Notar in Verbindung setzten und ein Beratungsgespräch vereinbaren.

ARTEN DER ERBFOLGE

Erbe ist jene Person, der das gesamte Vermögen oder ein quotenmäßiger Anteil des gesamten Vermögens des Erblassers zufällt. Achtung: die Erben übernehmen nicht nur die aktiven Vermögenswerte, sondern haften auch für die Verbindlichkeiten (Schulden) des Verstorbenen. Wollen die Erben diese unbeschränkte Haftung vermeiden, so müssen sie die Erbschaft mit dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der Erbfolge:
Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Von der testamentarischen Erbfolge hingegen spricht man, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten mit einem Testament über sein Vermögen verfügt hat.


DIE PFLICHTTEILSRECHTE

Grundsätzlich kann jeder über sein Vermögen frei verfügen, das heißt, er kann es Verwandten, nicht Verwandten und auch juristischen Personen hinterlassen. So hat jeder das Recht, z.B. die zuvorkommende Nachbarin, die liebevolle Pflegerin oder auch einen wohltätigen Verein zum Alleinerben zu ernennen. Völlig leer geht aber der Rest der Familie selbst dann nicht aus. Die Rechtsordnung in Italien sichert nämlich dem Ehegatten und den nächsten Verwandten immer einen bestimmten Teil des Nachlasses, den so genannten Pflichtteil, zu. Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich genau geregelt und richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Zahl der Pflichterben (siehe folgende Tabelle). Sollten Pflichtteilsrechte durch testamentarische Verfügungen oder Schenkungen zu Lebzeiten verletzt worden sein, so gibt es die Möglichkeit, eine Kürzungsklage vor Gericht einzubringen.


Die testamentarische Erbfolge (Erbfolge mit Testament)

ERBEN PFLICHTTEIL FREI VERFÜGBAR
Ehepartner 1/2 1/2
Ehepartner und 1 Kind 1/3 Ehepartner
1/3 Kind
1/3
Ehepartner
und mehrere Kinder
1/4 Ehepartner
1/3 Kind
1/4
Ehepartner,
Eltern und Großeltern
1/2 Ehepartner
1/4 Verwandte
1/4
1 Kind 1/2 1/2
Mehrere Kinder 2/3 1/3
Eltern und Großeltern 1/3 2/3
Geschwister // alles



Die gesetzliche Erbfolge (Erbfolge ohne Testament)

ERBEN ERBVERMÖGEN
Ehepartner Alles
Ehepartner
und Geschwister
2/3 Ehepartner
1/3 Geschwister
Ehepartner,
Eltern und Großeltern
2/3 Ehepartner
1/3 Verwandte
Ehepartner, Eltern,
Großeltern und Geschwister
2/3 Ehepartner
1/4 Eltern bzw. Großeltern
1/12 Geschwister
Ehepartner
und 1 Kind
1/2 Kind
1/2 Ehepartner
Ehepartner
und mehrere Kinder
1/3 Ehepartner
2/3 Kinder
1 Kind Alles
Mehrere Kinder Alles zu gleichen Teilen
Eltern oder Großeltern Alles zu gleichen Teilen
Eltern, Großeltern
und Geschwister
1/2 Eltern bzw. Großeltern
1/2 Geschwister
Geschwister Alles zu gleichen Teilen
Andere Verwandte (bis 6. Grad) Alles zu gleichen Teilen

DIE ERBSCHAFTSMELDUNG

Die Erben müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen eingebracht und die entsprechenden Vermögenswerte und Bankguthaben darin angeführt haben. Eine Befreiung von der Erbschaftsmeldung besteht nur dann, wenn der Ehegatte und/oder Verwandte in gerader Linie berufen sind, die Nachlassaktiva 100.000 Euro nicht überschreiten und diese keine Liegenschaften einschließen.


DIE ERBSCHAFTSSTEUER

Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer hängt zum einen vom Verwandtschaftsgrad ab und zum anderen vom Gesamtwert der Erbmasse.


Die Erbschaftssteuer in Italien

ERBEN FREIBERTRAG STEUERSAZU
Ehepartner, Kinder, Enkelkinder und Eltern
(Verwandte in gerader Linie)
Euro 1,0 Mio.
je Erbe
4 % für Vermögen
über Euro 1,0 Mio.
Geschwister Euro 100.000
je Erbe
6 % für Vermögen
über Euro 100.000
Verwandte bis zum 4. Grad Nicht vorgesehen 6 %
Verschwägerte in gerader Linie Nicht vorgesehen 6 %
Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad Nicht vorgesehen 6 %
Übrige Erben Nicht vorgesehen 8 %
Erben mit schwerwiegender Behinderung Euro 1,5 Mio.
je Erbe
Abhängig vom Verwandschaftsgrad
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